von Jan Griesel
Verbraucher können durch das Fernabsatzrecht fast jeden im Internet geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen (bzw. einem Monat) widerrufen. Aber gilt dies auch bei digitalen Gütern wie E-Books, Software & Co.?
Kaufen im Internet hat seine Eigenarten. Die augenfälligste: Käufer und Verkäufer befinden sich nicht am selben Ort. So kann der Kunde bei seiner virtuellen Shoppingtour z.B. die Jeans nicht selbst anprobieren, sondern muss sich allein auf die Angaben des Händlers verlassen. Aber zum Glück hat der Verbraucher bei Onlinekäufen von gegenständlichen Waren ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wenn die gelieferte Jeans nicht passt, kann er sie einfach wieder an den Händler zurückschicken und bekommt den Kaufpreis erstattet. Er braucht also auch im Internet nicht die Katze im Sack zu kaufen. Aber gibt es dieses Widerrufs- bzw. Rückgaberecht auch bei Produkten, die der Kunde per Download erhält?
Ausnahmeregelung
Tatsächlich handelt es hier zum Teil immer noch um eine rechtliche Grauzone. Schon die Einordnung bereitet Schwierigkeiten: Sind MP3-Songs, E-Books & Co. klassische Waren wie CDs, Taschenbücher oder Kleidung? Oder handelt es sich um Dienstleistungen, da man sie nicht anfassen kann und regelmäßig per Download bezieht? In der Rechtsliteratur und in der Shopbetreiber-Praxis zeigt sich die Tendenz, diese Güter als Waren zu klassifizieren.
Diese Auffassung hat für den Verkäufer den Vorteil, dass er von den wenigen Ausnahmevorschriften profitiert, die das Gesetz bei Online-Warenverkäufen vorsieht. So wird bei digitalen Gütern zurzeit die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (vgl. § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Alt. BGB) und dem Käufer daher kein Widerrufsrecht zusteht.
Im Sommer 2014 wird im Rahmen der umfassenden Überarbeitung des Widerrufsrechts der Ausschluss von digitalen Gütern dann auch im Gesetz ausdrücklich geregelt:
Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des vorab ausführlich informierten Verbrauchers mit der Ausführung des Vertrags beginnt, d.h. den Download zulässt.
Belehrungspflicht
In der Praxis sollte der Shopbetreiber seine Kunden bis zum Sommer 2014 sowohl über das Bestehen als auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren. Der Onlinehändler sollte daher zumindest in seinen AGB einen grafisch hervorgehobenen Hinweis auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts aufnehmen. Weiterhin empfiehlt es sich, den Kunden auch während des Bestellvorgangs deutlich auf das Nichtbestehen hinzuweisen, da er die AGB erfahrungsgemäß vor Abgabe seiner Bestellung nicht sorgfältig lesen wird. Käufer sollen in Kenntnis der Rechtslage den Kaufvertrag schließen und nicht im Nachhinein überrumpelt werden.
Rechtssichere AGB & Co. mit Abmahnschutz für Ihren plentymarkets Shop:
http://www.janolaw.de/partner/plentymarkets/index.html?partnerid=8763
Über den Autor
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
Weitere Tipps von unserem Partner janolaw finden Sie hier