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Am 01.10.2019 fällt der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung zum Thema Cookies. Die Entscheidung ging wie ein Paukenschlag durch die E-Commerce-Branche: Schließlich wirft sie jede Menge Fragen auf. Klar scheint nur eines zu sein: Die deutsche Regelung im Telemediengesetz zum Thema Cookies ist rechtswidrig. Lies weiter und erfahre in diesem Beitrag wie der Händlerbund bei der Thematik unterstützen kann.
Das TMG und die Cookies
Das Telemediengesetz sieht in seiner aktuellen Form nämlich vor, dass Cookies zu Marketingzwecken ohne Einwilligung gesetzt werden dürfen, solange der Betroffene nicht widerspricht. Laut Ansicht des EuGHs dürfen Cookies aber nur gesetzt werden, sofern der Nutzer eingewilligt hat. Grundsätzlich muss also die Einwilligung, beispielsweise via Checkbox, eingeholt werden. Daraus folgt unweigerlich, dass der Nutzer auch darüber informiert werden muss, welche Cookies eigentlich gesetzt werden. Er muss darüber hinaus die Option haben, manche Cookies zuzulassen – und andere eben nicht.
Eine Ausnahme besteht für die notwendigen Cookies, wie sie etwa durch die Session-ID gesetzt werden. Diese sorgen erst dafür, dass eine Webseite überhaupt funktionstüchtig ist. Für solche Cookies besteht das sogenannte berechtigte Interesse an der Datenverarbeitung. Hier genügt ein Hinweis in der Datenschutzerklärung.
Wirkung des Urteils
Da das Telemediengesetz noch immer keine Einwilligung vorsieht, stellt sich natürlich die berechtigte Frage, ob Webseitenbetreiber überhaupt tätig werden müssen. Fakt ist, dass die Urteile des EuGH unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU von Gerichten und Behörden angewendet werden müssen. Folgerichtig müssen Webseitenbetreiber schon jetzt tätig werden und dürfen mit der Umsetzung nicht warten, bis der deutsche Gesetzgeber tätig wird. Nachdem die Behörden selbst eine gewisse Zeit benötigten, die Situation abzuschätzen, hat der Thüringer Landesbeauftrage bereits Ende November die ersten Befragungsbögen an Unternehmen herausgeschickt. Es ging dabei um die Nutzung von Analyse-Tools, denn deren Einsatz ist mangels Notwendigkeit einwilligungspflichtig. Auch die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf Basis des Cookie-Urteils wurden durch Verbraucherschützer ausgesprochen.
Webseitenbetreiber, die bisher untätig waren, sollten daher vorsorgen: Ein Consent-Tool, wie es beispielsweise vom Händlerbund angeboten wird, kann dafür sorgen, dass alles reibungslos läuft.
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Über die Autorin
Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.