von
Jeder kennt die Freude beim Auspacken einer lang ersehnten Bestellung im Online-Handel. Doch dabei fallen auch jede Menge Verpackungen an, die am Ende im Müll landen und so natürlich auch die Umwelt belasten. Um die Kosten für die Entsorgung zu teilen, bestand bisher durch die Verpackungsverordnung für Online-Händler die Pflicht, sich bei einem dualen System zu registrieren und eine Gebühr zu bezahlen. Um in Zukunft noch mehr Umweltverträglichkeit zu schaffen und die Pflichten besser zu kontrollieren, wird die Verordnung zum 01. Januar 2019 durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. OCD-Sponsor Händlerbund zeigt, was das für Händler bedeutet.
Schaffung einer neuen Registrierungspflicht
Die Pflicht für Hersteller wird über die Anmeldung bei einem dualen System hinaus erweitert. Durch das VerpackG sind diese nun verpflichtet, sich bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister vor Inverkehrbringen der Verpackungen zu registrieren. Ohne eine vorherige Registrierung wird es 2019 nicht mehr möglich sein, sich bei einem dualen System anzumelden und die Waren in der Verpackung zum Kauf anzubieten.
VerpackG gilt auch für Online-Händler
Das Gesetz selbst nennt Online-Händler nicht, doch die Registrierungspflicht gilt ohne Weiteres auch für diese, denn sie sind als Hersteller im Sinne des Gesetzes zu verstehen. Hersteller ist danach derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr oder den Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Im Online-Handel können diese sog. systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dabei mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sein. Dies können zum Beispiel Kartonagen, Beutel oder Luftpolsterfolie sein.
Neue, weit gefasste Definition der Verpackung
Was nun systembeteiligungspflicht ist, wurde durch das VerpackG auch neu definiert. So werden nun alle Verpackungen erfasst, die Verkaufs- und Umverpackungen darstellen und nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher, dem Kunden, als Abfall anfallen. Daher werden nun deutlich mehr Verpackungen lizenzierungspflichtig. Darunter fällt nach der neuen Definition zwangsläufig auch die Versandverpackung.
Verwertbarkeit wird belohnt
Bisher haben sich die Entgelte, die bei einer Lizenzierung anfielen, überwiegend an der Masse der Verpackung orientiert. Nun wird die Höhe des Entgelts jedoch auch an der Verwertbarkeit des Verpackungsmülls bestimmt. Daher werden gut sortier- und recycelbare Verpackungen begünstigt und gefördert. Händler, die mit umweltverträglichen Verpackungsmaterialien arbeiten, können daher ab 2019 mit einer Kostenersparnis rechnen. Die Antwort, welche Verpackungsmaterialien das genau betrifft, ist der Gesetzgeber den Händlern jedoch noch schuldig.
Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Um die neuen Pflichten meistern zu können, wurde eine Zentrale Stelle mit Sitz in Osnabrück gegründet. Diese ist für die Entgegennahme der Registrierungen verantwortlich und überwacht auch zeitgleich die ordnungsgemäße Meldung der Mengenangaben an Verpackungen. Dazu werden der Zentralen Stelle die Mengen der Verpackungen, die jeder Online-Händler bei den dualen Systemen bezahlt hat, gemeldet und abgeglichen. Hierzu sind Hersteller verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Diese werden anschließend mit der Meldung der dualen Systeme abgeglichen. Daneben veröffentlicht die Zentrale Stelle eine öffentlich zugängliche Liste aller registrierten Vertreiber. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle wird ab Ende August 2018 als Vorregistrierung möglich sein.
Was droht Händlern bei Verstößen?
Online-Händler sehen sich zwei Gefahren ausgesetzt. Verstöße gegen das VerpackG können nach dem Gesetz selbst mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro durch die Behörden geahndet werden. Durch die Meldepflichten der dualen System und die Abgleichmöglichkeit wird dies in Zukunft auch einfacher für die Behörden sein. Zudem steigt die Gefahr, durch Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, denn durch die öffentlich zugängliche Liste der registrierten Hersteller können “schwarze Schafe” schnell entdeckt werden.
Der Händlerbund hilft!
Die rechtliche Absicherung ihrer Internetpräsenzen verursacht vielen Online-Händlern einen enormen Mehraufwand. Der Händlerbund steht Ihnen bei juristischen Fragen als kompetenter Partner zur Seite. Wenn Sie sich als Händler jetzt für die umfangreichen Rechtsdienstleistungen des Händlerbundes entscheiden, erhalten Sie mit dem Rabattcode plentymarkets einen Nachlass von 3 Monaten auf das Mitgliedschaftspaket Ihrer Wahl. Jetzt informieren!
Über den Autor
Ivan Bremers ist Volljurist und seit 2017 für den Händlerbund als juristischer Redakteur tätig. Im Bereich E-Commerce berät und berichtet er regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die Branche bewegen. Daneben ist er als Referent auf Veranstaltungen rund um das Thema E-Commerce tätig.
Komm zum Omni-Channel-Day 2018!
Auf dem plentymarkets Omni-Channel-Day am 12. Oktober in Kassel erwarten dich viele Dienstleister und Aussteller aus dem E-Commerce-Sektor sowie hochinteressante Vorträge von Branchen-Insidern und plentymarkets Experten zu relevanten und brisanten Themen rund um plentymarkets und den Omni-Channel-Commerce.
Jetzt Ticket buchen: