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In der E-Commerce-Branche ist es immens wichtig, rechtlich immer auf dem Laufenden zu sein: Ein Verstoß gegen geltendes Recht kann Abmahnungen und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. In diesem Gastbeitrag klärt der Händlerbund als OHK19-Sponsor über einen der häufigsten Fehler, die Online-Händlern passieren können, auf.
Verpflichtend für jeden Händler
Mit der Änderung der Verbraucherrechte vollführte der europäische Gesetzgeber eine Harmonisierung der Gesetzesgrundlage im Bereich des Widerrufs im Jahr 2014. Doch nach wie vor stellt eine fehlende oder unzulässige Widerrufsbelehrung einen der häufigsten Abmahngründe und damit eine Gefahrenquelle dar. Damit dies nicht geschieht, müssen Händler auf folgendes achten: Sie sind verpflichtet eine Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular vorzuhalten. Das Muster muss dabei unverändert eingefügt werden. Die Widerrufsbelehrung selbst muss stets gut erreich- und sichtbar für den Kunden sein und Inhaltlich sollte immer stets ganz eng am Gesetz gearbeitet werden.
Widerrufsfristen dürfen nicht eingeschränkt werden, Erlöschungsgründe eines Widerrufs sind gesetzlich klar definiert und dürfen nicht selbst gewählt oder erfunden werden. Zu den meisten Fehlern zählt die unzutreffende Darstellung von Widerrufsmöglichkeiten (ausschließlich in Textform oder Ähnliches) oder der Frist und die Verwendung von unzulässigen oder unzutreffenden Geschäftsbedingungen.
Händler sollten nicht vergessen, dass sich bei einer fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist verlängert. Ein weiterer oft begangener Fehler ist die unzutreffende oder veraltete Angabe der Rücksendekosten. Die bisher geltende „40,00 €-Klausel“ existiert nicht mehr und der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Es ist für Online-Händler allerdings notwendig, über die Kostentragungspflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu unterrichten. Eine vertragliche Vereinbarung in den AGB ist dazu nicht mehr erforderlich.
Grundsätzlich ist daher auch möglich, dass der Verbraucher auch die Kosten für nicht paketversandfähige Waren tragen muss. Natürlich steht es den Händler nach wie vor frei, die Rücksendekosten selbst zu tragen und nicht den potenziellen Kunden aufzuerlegen. Abmahnungen aufgrund von Fehlern bei der Widerrufsbelehrung erreichen in der Regel vierstellige Beträge, weshalb bei Unklarheiten bezüglich der eigenen Widerrufsbelehrung zwingend juristische Beratung zu Hilfe holen ist.
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Über den Autor
Ivan Bremers ist Volljurist und seit 2017 für den Händlerbund als juristischer Redakteur tätig. Im Bereich E-Commerce berät und berichtet er regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die Branche bewegen. Daneben ist er als Referent auf Veranstaltungen rund um das Thema E-Commerce tätig.
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