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Das neue Widerrufsrecht ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Damit müssen - wieder einmal - alle B2C Online-Händler ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten. Wird es dann künftig ruhiger werden um das notorisch abmahngefährdete Dokument? Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus von der janolaw AG bezweifelt dies.
Kaum eine amtliche Veröffentlichung wurde in den letzten Monaten mit so viel Spannung erwartet wie die zur Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel. Am 3. August war es dann endlich soweit: Das Gesetz wurde im Bundesanzeiger verkündet und trat nun am 4. August in Kraft. Doch warum überhaupt die Neuregelung der Neuregelung?
Kein genereller Wertersatz
Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Regelung zum Wertersatz als nicht europarechtskonform beanstandet hatte (Az.: C-489/07). Denn dieser Regelung zufolge musste ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines gekauften Gegenstands während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen. Die EuGH-Richter stuften dies als zu weitgehend ein und verdonnerten den deutschen Gesetzgeber zu Nachbesserungen.
Durch die nun gültige Neuregelung, die auch für die Rückgaberegelung gilt, sollen Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können und nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Kaufsache "übergebührlich" genutzt haben. Dies muss der Verkäufer dem Kunden jedoch im Streitfall nachweisen.
Übergangsfrist
Für den Austausch des Belehrungstextes im Onlineshop und in den Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails haben die Shopbetreiber diesmal drei Monate Zeit. Dennoch sollten die Umstellungen nicht zu lange aufgeschoben werden. Denn nach Fristablauf droht erhöhte Abmahngefahr bei Verwendung veralteter Belehrungstexte. Da unliebsame Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten, empfiehlt sich also die sofortige Neuerstellung.
Ausblick
Kehrt mit dem neuen Gesetz jetzt endlich Ruhe ein beim leidigen Thema Widerrufsbelehrung? Nein, denn es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Zudem hat das Europaparlament schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird.
Und auch die sog. 40-Euro-Klausel für Rücksendungen ist noch nicht vom Tisch. Nach der überwiegenden Rechtsprechung müssen diese Kosten dem Käufer per AGB gesondert auferlegt werden, wenn er sie im Falle des Widerrufs bei einem Warenwert bis 40,- Euro tragen soll. Eine bloße Belehrung kann abgemahnt werden (vgl. dazu auch das aktuelle Urteil vom Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 6 U 80/10). AGB und Widerrufsbelehrung müssen in diesem Fall also immer übereinstimmen. Das neue Gesetz ändert daran nichts.
Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.