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Foto Jan Griesel
20.03.2013 08:26
von Jan Griesel

Ich freue mich, Ihnen heute wieder aktuelle Mitteilungen aus dem E-Commerce-Recht, aufbereitet durch unser Partnerunternehmen die "it-recht kanzlei" aus München, präsentieren zu dürfen und Sie außerdem noch einmal auf das in Kürze stattfindende Schulungsangebot zu diesem Thema hinzuweisen!

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Neuer Monat, neue Rechtsprobleme: Wir befassen uns diesmal mit der Werbung aus verschiedenen juristischen Blickwinkeln, insbesondere mit Preisangaben in der Werbung.

Werbung mit fiktiven UVP ist rechtswidrig

Das LG Köln hat entschieden (14.02.2013, Az. 31 O 474/12), dass die Bewerbung eines Produktes mit einer fiktiven unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) irreführend und somit wettbewerbswidrig ist. Verschiedene Musikalienhändler bewarben Instrumente damit, dass deren aktueller Verkaufspreis deutlich unter der „unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ lag – allerdings gab es für diese beworbenen Instrumente gar keine herstellerseitige Preisempfehlung. Eine unverbindliche Preisempfehlung, die zu Werbezwecken eingesetzt wird, muss jedoch tatsächlich vom Hersteller stammen. Ist sie hingegen bloß dafür gemacht, dass der Händler attraktive Preiswerbung betreiben kann, verstößt dies gegen die Vorgaben des UWG und ist somit wettbewerbswidrig.

Preisklarheit beim Ratenkauf: Endpreise sind deutlich darzustellen!

Wer Ratenzahlungen anbietet, hat nach einem aktuellen Urteil des OLG Brandenburg (11.12.2012, Az. 6 U 27/10) neben der Höhe einer Monatsrate und der Vertragslaufzeit auch einen Endpreis anzugeben – er hat diese Pflichtangaben aber auch richtig zu bezeichnen und in einer lesbaren Form darzustellen. Streitgegenstand war ein Prospekt, in dem zwar grundsätzlich alle von der Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschriebenen Preise vermerkt waren, jedoch waren sie falsch bezeichnet (Monatsrate als „Lieferpreis“ und Endpreis „Werbepreis“) und auch nicht ausreichend lesbar dargestellt (teilw. nur 1 mm hoch). Beim Stöbern im Prospekt soll jedoch der schnelle Preisvergleich möglich sein, ohne dass der Leser zu Lupe, Taschenrechner oder sonstigen Hilfsmitteln greifen muss. Für den Händler hat das natürlich den Nachteil, dass er in seinen Werbeträgern für eine in jeder Hinsicht korrekte Preisdarstellung zu sorgen hat.

Unternehmer haftet für unerwünschte eMail-Werbung durch selbständige Werbepartner

Ein Unternehmen haftet auch dann für unerwünschte Werbung per eMail („Spam“), wenn diese durch einen selbständigen, aber eingegliederten Werbepartner versandt worden sind – so entschied schon 2010 das OLG Köln (08.10.2010, Az. 6 U 69/10). Erlangt das Unternehmen darüber hinaus Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Handeln des Werbepartners, verletzt es im Wiederholungsfall auch zumutbare Überprüfungs- und Instruktionspflichten. Das Auslagern wettbewerbswidriger Werbehandlungen schützt folglich nicht vor wettbewerbsrechtlicher (Mit-)Verantwortung. Ist das beauftragte Werbeunternehmen als Teil des Auftraggebers anzusehen, haftet letzterer auch für die Handlungen des Werbeunternehmens; erlangt der Auftraggeber darüber hinaus Kenntnis vom unrechten Tun des Werbeunternehmens, hat er auf dieses derart einzuwirken, dass ein wettbewerbswidriges Handeln in Zukunft unterbleibt.

Die Zulässigkeit der Nennung fremder Marken auf einer Website

Ebenfalls schon älter, aber immer noch sehr aktuell ist ein Urteil des LG Düsseldorf (17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zur Marken- bzw. Wettbewerbsrechtswidrigkeit der Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite. Es ging um die Nennung einer Marke in Form eines Links auf einer Website, die nicht dem Markeninhaber gehörte; die Richter haben einen Verstoß gegen Markenrechte und das Wettbewerbsrecht im Ergebnis verneint, da die Antragsgegnerin die Wortmarke nicht „markenmäßig“ genutzt hatte. Eine solche markenmäßige Verwendung fehle, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird. Die Wiedergabe eines Google-Suchbegriffs oder das Einbinden eines Links auf einer Informationswebseite zu einer bestimmten Produktkategorie stellt folglich keine Markenrechtsverletzung dar, auch wenn der Suchbegriff bzw. der Link durch eine Markeneintragung geschützt ist. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn kein „markenmäßiges Benutzen“ vorliegt, d.h. wenn die Marke entweder redaktionell, vergleichend, dekorativ oder unter Bezugnahme auf fremde Waren verwendet wird oder eine bloße Markennennung erfolgt.

Tagesveranstaltung zum Thema "Online-Recht: einfach, spannend und vor allem live" am 08.04.2013

Im Veranstaltungsplan unserer E-Commerce Academy darf natürlich auch das Thema Online-Recht nicht fehlen. Herr Keller, erfahrener Rechtsanwalt auf dem Gebiet des sicheren e-Trades, wird am Montag, den 08.04.2013, in einer praxisorientierten Veranstaltung anhand zahlreicher Live-Shopüberprüfungen die wichtigsten rechtlichen Stolpersteine erläutern und gemeinsam mit den Teilnehmern die richtige Handhabung für Online-Shops erarbeiten. Alle Infos zur Veranstaltung selbst und zur Teilnahme erhalten Sie in dieser Veranstaltungsankündigung.



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