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Foto Max-Lion Keller
01.05.2015 12:30
von Max-Lion Keller

Der Wonnemonat Mai steht vor der Tür, Zeit für die aktuellsten Rechtstipps – diesen Monat mit kleinen sommerlichen Ausflügen ins Marken-, Werbe- und Verbraucherschutzrecht.

Muss ich unfreie Retouren annehmen?

Ein großes Ärgernis in der Praxis sind unfreie Retouren, da hier ein erheblicher Portoaufschlag fällig wird. Aber: Sind Online-Händler überhaupt verpflichtet, unfreie Retouren innerhalb von Deutschland anzunehmen? Klare Antwort: Ja. Aber: Da nach der aktuellen Rechtslage der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung in jedem Falle zu tragen hat (Ausnahmen: der Unternehmer versäumt die dargestellten Unterrichtungspflichten bzw. bietet an, die Kosten zu übernehmen), muss er auch das „Strafporto“ selbst zahlen – welches der Unternehmer dann gleich mit der Erstattung des Kaufpreises verrechnen kann.

Muss ich in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angeben?

Unsere neuen Widerrufsbelehrungen enthalten die Telefonnummer des Händlers, indes wird an zahlreichen Stellen im Internet genau davor gewarnt. Die Verwirrung ist groß – was ist nun richtig? Einfache Antwort: Die Rechtslage hat sich geändert. Früher durfte die Telefonnummer nicht in die Belehrung, heute dagegen muss sie angegeben werden. Problematisch ist die dies für alle Händler, die vor der Novelle im Rahmen einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung bezüglich der Angabe einer Telefonnummer abgegeben haben, diese müssen nun entsprechend tätig werden.

Kann ich beim „Dranhängen“ bei Amazon Probleme bekommen?

Klare Antwort: Ja. Amazon ist ein rechtliches Endlosthema für Onlinehändler – auch und gerade im Markenrecht. Neuester Fall: Nach Rechtsansicht des LG Berlin (Urt. v. 10.02.2015, Az. 15 O 221/14) können Onlinehändler, die ihre Waren auf einer Online-Handelsplattform im geschäftlichen Verkehr anbieten, für eine Markenrechtsverletzung persönlich als Störer abgemahnt werden, selbst wenn sie sich nur an ein bereits bestehendes Angebot des Erstanbieters „anhängen“. Argument: Für den Onlinehändler sei es ohne Weiteres feststellbar, ob ein im Erstangebot genutztes Zeichen markenrechtlich geschützt ist, er müsse daher aktive sicherstellen, dass durch sein Angebot keine Markenrechte verletzt werden.

Darf ich mit einem auf Kundenbewertungen beruhenden TÜV-Siegel Werbung machen?

Jein: Wie eine nicht unabhängige Bewertung, die nur das Ergebnis einer Kundenbefragung aufweist, zu beurteilen ist, hat das OLG Saarbrücken entschieden (Urt. v. 28.01.2015, Az. 1 U 100/14): Demnach darf ein solches Siegel nicht den Eindruck erwecken, die darin verkörperte Bewertung beruhe auf einer unabhängigen Untersuchung. Generell ist bei der Verwendung von solchen Siegeln und Prüfzeichen in der Werbung Vorsicht geboten: Neben der Gefahr der Irreführung kann es auch bei der Lesbarkeit des Siegels bzw. bei der fehlenden Angabe der Fundstelle zu Problemen kommen.

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