Skip to main content
Foto Max-Lion Keller
27.07.2015 11:02
von Max-Lion Keller

Auch in diesem Monat hat die drückende Sommerhitze die IT-Recht Kanzlei (www.it-recht-kanzlei.de) nicht davon abgehalten, acht interessante Fragen für Online-Händler zusammenzustellen und auch gleich zu beantworten:

Darf ich als Telefonnummer in meinem Impressum auch eine Mobilfunknummer angeben?

Wer einen Webauftritt geschäftsmäßig und nicht nur zu rein privaten Zwecken nutzt, hat nach § 5 Abs. 1 TMG zwingend ein Impressum anzugeben, das nach herrschender Ansicht eine eMail-Adresse und eine weitere Kontaktangabe zur schnellen Kontaktaufnahme enthalten muss – hierzu wird meistens eine Telefonnummer angegeben.

Die Frage lautet nun: Darf ich hierzu auch eine Mobilfunknummer verwenden?
Interessanterweise ist dies von der Rechtsprechung noch nicht erörtert worden, gleichwohl aber Gegenstand zahlreicher Diskussionen. Aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sprechen einige Argumente für den Mobilfunk: Zunächst kann ein Ausschluss von Mobilfunknummern nicht entnommen werden. Zudem ermöglicht die Handynummer einen unmittelbaren Kontakt zwischen Nutzer und Betreiber und steht dabei dem Festnetz in nichts nach – durch die ortsunabhängige Erreichbarkeit ist sie eventuell sogar der effizientere Kommunikationsweg. Hinzu kommt, dass zudem die Möglichkeit geboten wird, per SMS einen schriftlichen Kontakt herzustellen. Auch dürften durch den Anruf auf einem Mobiltelefon keine unangemessenen Kosten für den Verbraucher entstehen. Fazit: Die Frage, ob im Impressum anstatt einer Festnetznummer auch eine Mobilfunknummer angeführt werden darf, ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei mit einem „Ja!“ zu beantworten.

Ist eine Widerrufsbelehrung zur vorvertraglichen Information zwingend innerhalb des Bestellprozesses anzuführen?

In einer aktuellen Abmahnung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen wird die im Online-Handel vielfach beobachtete Praxis gerügt, auf Shopseiten am rechten, linken oder unteren Rand Informationskästen zu implementieren, die verschiedene verkäuferbezogene und weiterführende rechtliche Hinweise für die Käufer bereithalten, bspw. ihre AGB, ihre Widerrufsbelehrungen, das Impressum und diverse andere gesetzliche Pflichtinformationen.

Nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen trägt dem Deutlichkeitserfordernis jedoch einzig die unmittelbare Einbindung der Pflichtinformationen in den Bestellvorgang Rechnung, während die bloße Bereitstellung eines Links auf der Startseite den Voraussetzungen der vorvertraglichen Belehrung nicht genüge. Dagegen spricht aus Sicht der IT-Recht Kanzlei zum einen, dass der Wortlaut ein derart enges, den Unternehmer in seiner Gestaltungsfreiheit beschneidendes formelles Kriterium nicht impliziert. Dass die Widerrufsbelehrung nicht zwingend in den Bestellprozess zu integrieren ist, sondern in zumutbarer Weise auch am Rand der Shopseiten deutlich und leicht auffindbar dargestellt werden kann, wird zudem auch durch die Rechtsprechung gestützt.

Aber Vorsicht! Bislang fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung zu dieser Thematik auf Basis des neuen Verbraucherrechts, sodass weitere Abmahnungen drohen können. Um solchen vorzubeugen, empfehlen wir bis auf Weiteres, im Rahmen des Bestellvorgangs den Link zur Widerrufsbelehrung und Formular (und den AGB samt Kundeninformationen) mit einem entsprechenden Einleitungstext auch unmittelbar in den Bestellprozess einzugliedern.

Fazit: Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung in den Bestellvorgang integriert werden muss, lässt sich momentan nicht eindeutig beantworten. Obwohl vieles dagegen spricht, ist in Anbetracht der noch fehlenden Rechtssicherheit zu empfehlen, im Bestellprozess auf die Widerrufsbelehrung und die AGB hinzuweisen.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet hier günstige abmahnsichere Rechtstexte für den Online-Handel an – natürlich monatlich kündbar:

Ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts im Online-Arzneimittelversand zulässig?

Grundsätzlich steht Verbrauchern im Online-Versandhandel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das vom Unternehmer nur in einer Reihe von abschließend normierten Fällen ausgeschlossen werden kann.

Seit Langem streitig ist die Frage, ob auch Online-Apotheken diese Ausschlussrechte für Arzneimittel in Anspruch nehmen können. Unstreitig ist, dass bei individuell hergestellten Rezepturen, deren Fertigung auch Online-Versandapotheken durch spezielle Eingabemasken anbieten, ein Widerrufsrecht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Problematisch wird dies jedoch bei vorverpackten Arzneimitteln, also pharmazeutischer Industrieware. Festzuhalten ist, dass auch vorverpackte Medikamente im Falle der späteren Rücknahme durch den Apotheker in den meisten Fällen nicht weiterverkauft werden – zu streng sind die sicherheitsrechtlichen Vorgaben der diversen arzneimittelrechtlichen Regelungen, die eine eingehende Kontrolle der Lagerung, des Transports und der allgemeinen Handhabung vorschreiben, um die gleichbleibende Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der Medikamente zu gewährleisten (z.B. §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 16 ApBetrO). Daher erscheint es angemessen, auch bei vorverpackter Arznei im Versandhandel das Widerrufsrecht grundsätzlich auszuschließen.

Empfehlenswert ist es, die Ware in einer gesonderten Umverpackung zu versenden, welcher der Charakter einer Versiegelung zukommt. Essentiell ist hierbei, dass sich die Siegelfunktion und die Konsequenzen eines Bruchs für den Verbraucher in verständlicher Weise unmittelbar ergeben, etwa indem ein Aufkleber an der Öffnungslasche der Verpackung als „Siegel“ bezeichnet oder ein entsprechender Hinweis auf der Verpackung angebracht wird. Zudem empfiehlt sich eine zusätzliche Belehrung im Bestellprozess und in den AGB. Fazit: Die Frage, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts im Online-Arzneimittelversand zusätzlich ist, kann mit „Ja!“ beantwortet werden – allerdings unter der Voraussetzung, dass vorverpackte Medikamente vor dem Versand versiegelt werden.

Zu beachten ist auch, dass mangels abschließender Klärung der Problematik durch die Rechtsprechung die fehlende Rechtssicherheit und ihre Konsequenzen zwingend mitberücksichtigt werden müssen.

Dürfen Online-Händler fremde Produktbeschreibungen einfach kopieren?

Die meisten Online-Händler investieren viel Aufwand und Zeit in den Aufbau ihrer Webseiten und der Vorstellung ihrer Produkte. Um möglichst ausreichende Informationen über die Produkte herauszugeben, wird immer größerer Wert auf ausführliche Produktbeschreibungen gelegt. Ob Mitbewerber diese Formulierung für Ihre eigene Webseite kopieren dürfen oder ob diese urheberrechtlichen Schutz genießen, hat im letzten Jahr das OLG Düsseldorf entschieden (Urt. v. 06.05.2014, Az. 12 O 422/11).

Dem Urteil des Gerichts lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Beklagte für Roben, die sie im Internet verkaufte, die Produktbeschreibung der Klägerin übernommen hatte. Das OLG Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen das Urheberrecht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Für die Richter wiesen die Texte, die für den urheberrechtlichen Schutz, erforderliche Schöpfungshöhe auf. Ein wesentliches Kriterium sei zum einen die Länge des streitgegenständlichen Textes, welche genügend Raum gebe, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Zum anderen spreche auch die besondere Gestaltung der Produktbeschreibung für den Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz: Die gewählte Sprache war gezielt auf eine bestimmte Käuferschicht gerichtet.

Fazit: Die Frage, ob kreative Produktbeschreibungen einfach kopiert werden dürfen, muss mit „Nein!“ beantwortet werden – sofern der übernommene Text eine gewisse schöpferische Höhe erreicht hat, sind urheberrechtliche Sanktionen zu befürchten.

Darf ich bei unberechtigten Reklamationen Schadensersatz verlangen?

Nur, wenn der Käufer eine unberechtigte Reklamation in böser Absicht geltend gemacht hat. Erkennt der Kunde bzw. hat er fahrlässig nicht erkannt, dass der Mangel aus seiner eigenen Sphäre stammt und verlangt er dennoch vom Verkäufer, den Mangel zu beseitigen, kann dies durchaus eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellen. Achtung: Besondere Fachkenntnisse dürfen dabei nicht unterstellt werden, so dass dem laienhaften Käufer insoweit keine Vorwürfe gemacht werden können. Ist es dem Käufer dagegen hingegen nicht möglich zu klären, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf er Mängelrechte geltend machen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis nach der (fachgerechten) Prüfung durch den Verkäufer dann als unberechtigt herausstellen sollte.

» Mehr dazu

Wie kann ich bei Instagram ein Impressum rechtssicher einbinden?

Das geht recht einfach durch den Rückgriff auf eine alternative Anzeigeoption per Verlinkung. Welche Schritte gewerbliche Account-Inhaber zur rechtssicheren Einbindung ihres Impressums auf Instagram befolgen müssen, zeigt eine neue Schritt-für-Schritt-Anleitung der IT-Recht Kanzlei München. Grund für diesen kleinen Kunstgriff: So wie viele andere soziale Netzwerke auch, stellt Instagram seinen geschäftsmäßigen Nutzern keine eigene Rubrik für die Einbettung eines Impressums bereit, sodass der Pflicht nach §5 Abs. 1 TMG nur auf diese Weise genügt werden kann.

» Mehr dazu

Darf ich mich bei Amazon an identische Artikel mit unterschiedlicher GTIN „anhängen“?

Diese Frage ist leider schwierig zu beantworten, da die Rechtsprechung zu diesem Thema sehr uneinheitlich ist. Kürzlich hatte das Landgericht Düsseldorf in einem „Anhänger“-Fall mit identischem Produkt in unterschiedlicher Verpackung zu entscheiden und sowohl eine Wettbewerbs- als auch Markenverletzung abgelehnt (Urt. v. 15.04.2015, Az. 2a O 243/14); das gleiche Gericht entschied allerdings zuvor bereits bei der Übernahme einer fremden ASIN auf Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware (Urt. v. 22.04.2015, Az. 2a O 98/15). Solange keine klare Rechtsprechungslinie existiert, verbleibt vor allem bei der Frage um die Mitverwendung einer ASIN große Ungewissheit – die IT-Recht Kanzlei wird weiterhin über den Stand der Rechtsprechung zu dieser Thematik informieren.

» Mehr dazu

Muss ich AGB im Onlineshop zwingend per „Häkchensetzung“ einbinden?

Nicht unbedingt: Da es für die Einbeziehung von AGB nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Kunden ankommt, sondern hierfür die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ausreicht, ist die Verwendung von Checkboxen im elektronischen Bestellprozess zwar möglich, aber nicht nötig. Deutlich wichtiger ist, dass die AGB rechtswirksam formuliert sind und dem Kunden ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Die IT-Recht Kanzlei hat im aktuellen Beitrag die wichtigsten Grundsätze zusammengestellt.

» Mehr dazu

» Mehr Themen der IT-Recht Kanzlei



Vorheriger Beitrag

Eine frische Brise für Gutscheine in plentymarkets

Zum vorherigen Beitrag

Nächster Beitrag

Optimismus trotz düsterer Prognosen im E-Commerce

Zum nächsten Beitrag

Nach oben