von Max-Lion Keller
Der Sommer ist endgültig vorbei, die ruhige Adventszeit steht vor der Tür – weit gefehlt! Für eTrader bleibt leider keine Zeit zu verschnaufen, vor allem für eBay-Händler gibt es neue juristische Probleme. Wir haben die wichtigsten Neuigkeiten rund um den digitalen Handel frisch aufbereitet:
Neue eBay-Funktion: Was muss ich beim neuen eBay-Warenkorb beachten?
Eine Ende 2014 eingeführte Neuerung auf der Verkaufsplattform eBay ist die sogenannte Warenkorbfunktion. Diese ermöglicht es, dass mehrere Artikel von einem Verkäufer bzw. mehrere Artikel unterschiedlicher Verkäufer zusammen gekauft und bezahlt werden können.
Gerade diese neue Funktion macht allerdings eine Anpassung von Rechtstexten notwendig, wie ein betroffener eBay-Händler jetzt feststellen musste: Dieser wurde abgemahnt, da keine ausreichende Kundeninformationen zu den technischen Schritten des Vertragsschlusses im Rahmen der Warenkorbfunktion mitgeteilt worden waren: Schließlich stellt die Warenkorbfunktion eine weitere Möglichkeit für den Kunden dar, einen speziellen Vertragsschluss einzuleiten.
Wichtig ist daher, dass der anbietende eBay-Händler seinen gesetzlichen Kundeninformationspflichten nachkommt! Gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB muss ein Online-Händler bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, informieren – und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Bestellerklärung des Kunden, in klarer und verständlicher Form. Es empfiehlt sich mithin, einen entsprechenden Hinweis in den eigenen Rechtstexten (z.B. in den AGB) vorzuhalten.
Diese aktuelle Abmahnung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, stets aktuelle Rechtstexte zu verwenden – und auch, dass notwendige Änderungen bzw. Anpassungen von Rechtstexten nicht nur auf eine geänderte Gesetzeslage zurückzuführen sein müssen, sondern oftmals auch auf eine Änderung der Infrastruktur einer Verkaufsplattform (wie z.B. hier eBay). Und noch ein Hinweis: Die eBay-Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei sehen eine Information über die einzelnen technischen Schritte des Vertragsschlusses im Rahmen der Warenkorbfunktion bereits seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Warenkorbfunktion vor!
Vergleichende Werbung: Darf ich fremde Marken für eine vergleichende Produktbeschreibung benutzen?
Mit gewissen Einschränkungen kann man sagen: Ja. Der BGH hat aktuell entschieden (Urt. v. 02.04.2015, Az. I ZR 167/13), dass kein Fall einer unlauteren Rufausnutzung einer fremden Marke vorliegt, wenn diese im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung auf einer Internetseite verwendet wird und auf diese Weise über Suchmaschinen auch das eigene Produkt des Seitenbetreibers beworben wird, wenn nach der fremden Marke gesucht wird.
Geklagt hatte ein Hersteller von Staubsaugerbeuteln, die unter dem geschützten Zeichen „Swirl“ bekannt sind. Die Beklagte handelt mit Staubsaugerbeuteln, die sie über eine von ihr eingerichtete Internetseite vertreibt. Dabei wirbt sie für ihre eigenen Produkte, indem sie vergleichende, ähnliche Produkte von Mitbewerbern anderer Marken benutzt, zum Beispiel – im streitigen Fall – mit der Beschreibung „ähnlich Swirl“. Hier sah zwar der BGH, dass die Beklagte das Zeichen „Swirl“ in ihrem Internetauftritt markenmäßig verwendet, darin liege jedoch keine unzulässige vergleichende Werbung. Unter anderem führte das Gericht aus, dass gerade aufgrund der Verwendung des Adjektivs „ähnlich“ eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen sei, da ja unmissverständlich zum Ausdruck komme, dass es sich bei den Staubsaugerbeuteln der Beklagten gerade nicht um identische Produkte handele, sondern nur um vergleichende, dem Qualitätsstandard entsprechende Waren.
Unter diesen Umständen sei es auch unerheblich, ob die Typenbezeichnungen der Klägerin markenrechtlich geschützt seien oder nicht. Aus dem gleichen Grund lag auch keine Gefahr einer Nachahmung iSd § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG vor, da die Verwendung der Wörter „ähnlich“ oder „wie“ eine implizite Nachahmungsbehauptung ausschließe.
Nach alledem ist festzuhalten, dass weder ein Fall unlauteren Wettbewerbs noch Markenrechtsverletzungen vorliegen; es stellt für sich also keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.
Kleinunternehmer: Muss ich im Impressum auf die Kleinunternehmer-Regelung hinweisen?
Nein, müssen Sie nicht. Die für die Anbieterkennzeichnung vorgesehenen Pflichtangaben sind in §5 TMG abschließend geregelt und nennen gerade keine steuerrechtlichen Privilegien wie den Kleinunternehmerstatus nach §19 UStG. Schließlich liegt der Schutzzweck der Impressumspflicht darin, gegenüber Nutzern von Telemedien eine gewisse Transparenz über die Identität der Anbieter zu schaffen und ihnen Möglichkeiten zur direkten Kontaktaufnahme bereitzustellen, und nicht in der Kennzeichnung eines Steuerprivilegs.
Der Kleinunternehmerstatus kann sich mithin allenfalls dahingehend auswirken, dass auf die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §5 Abs. 1 Nr. 6 TMG verzichtet werden darf, sofern diese (noch) nicht vergeben wurde. Noch ein kleiner Tipp: Sie sind Kleinunternehmer/in und möchten abmahnsicher Waren über das Internet verkaufen? Gerne besuchen Sie zum Thema "Kleinunternehmer und abmahnsichere AGB" unseren neuen AGB-Shop für Kleinunternehmer http://kleinunternehmer-agb.de.
Datenschutz: Muss ich für meinen Onlineshop ein Verfahrensverzeichnis nach BDSG bereithalten?
Klare Antwort: Ja! Onlinehändler erheben aufgrund ihres Geschäftsmodells regelmäßig personenbezogene Kundendaten und sind mithin eine nichtöffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Von vielen unbeachtet erwächst daraus die Pflicht, als Verantwortliche nach §4g Abs. 2 BDSG sowohl interne als auch öffentliche Verfahrensverzeichnisse zu führen, welche Art und Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung dokumentieren – und zwar unabhängig davon, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss oder nicht! Zwar drohen hier keine Abmahnungen, allerdings können Verstöße gegen diese Pflicht hohe Bußgelder und gegebenenfalls behördliche Durchsuchungen nach sich ziehen. Onlinehändlern ist mithin zu raten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein internes Verfahrensverzeichnis zu unterhalten und zu pflegen. Falls dies nicht oder nicht immer möglich ist, sollte als absolutes Minimum zumindest das weniger detaillierte und arbeitsaufwändige öffentliche Verzeichnis angelegt und bereitgehalten werden, um auf Auskunftsanfragen Dritter zeitnah reagieren zu können.