von Max-Lion Keller
Im Vordergrund standen im Oktober Fragen zum Impressumsrecht und zur korrekten Information über die Lieferzeit. Wichtig ist für Händler, die Waren in der Schweiz vertreiben, das Scheitern einer gesetzgeberischen Initiative, nach EU-Muster auch in der Schweiz bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht für den Verbraucher einzuführen.
E-Mail Adressen im Impressum
E-Mail Adressen im Impressum sind dann gem. § 5 Telemediengesetz nicht genügend, wenn bei Kontaktaufnahme automatisch generierte Antwort-E-Mails erscheinen, dass eingehende E-Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf Kontaktformulare verwiesen wird. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 28.08. 2014 (Az: 52 O 153/13) gegen Google entschieden, dass eine E-Mail-Adresse im Impressum i.S.d. § 5 Telemediengesetz dann nicht ausreicht, wenn bei Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse lediglich eine automatische generierte E-Mail mit der Aussage erfolgt, die E-Mail des Kunden werde nicht zur Kenntnis genommen und er werde für eine Kontaktaufnahme auf ein Kontaktformular verwiesen. Das LG Berlin baut auf einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 7.5.2013 -5 U 32/12) auf, demnach Kontaktformulare keine Email-Adresse iS.d. Telemediengesetz ersetzen. Eine E-Mail-Adresse, die bei einer automatisch generierten Antwort-E-Mail lediglich auf ein Kontaktformular verweist, sei daher ebenfalls nicht genügend.
Angabe von Lieferzeiten
Zurzeit werden Onlinehändler abgemahnt, die über die Lieferzeit mit der Angabe „Lieferzeit 1 – 2 Werktage nach Zahlungseingang“ informieren. Dies sei nicht bestimmt genug, da der Verbraucher nicht wissen kann, wann der Zahlungseingang auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wurde. Die Frage der ungenauen Lieferzeit ist wettbewerbsrechtlich leider nach wie vor aktuell. Gem. Art. 246a §1 Nr. 7 EGBGB muss der Händler den Verbraucher unter anderem über den Termin informieren, bis zu dem der Händler die Ware liefert. Darum sind Hinweise bei der Lieferzeit wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ nach der neuen Rechtslage wohl unzulässig. Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist der Begriff des Termins als maximale Lieferfrist auszulegen, die aber dann auch einzuhalten ist. Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss daher für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt. Das ist problematisch bei Vorkasse-Zahlungen, da der Händler die Ware erst mit Zahlungseingang auf seinem Konto versendet, der Verbraucher aber nicht wissen kann, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wurde. Der Händler muss daher auf seiner Webseite bei Vorkasse-Zahlungen nicht den Zeitpunkt des Zahlungseingangs sondern den Zeitpunkt benennen, zu dem der Verbraucher die Zahlung anweist. Denn dieser Zeitpunkt ist dem Verbraucher bekannt.
Einführung eines Widerrufsrechts
Eine Gesetzesinitiative des Schweizer Ständerats für die Einführung eines Widerrufsrechts nach EU-Muster ist im Schweizer Nationalrat gescheitert. Seit längerem wird in der Schweiz die Einführung eines Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nach EU-Muster diskutiert. Schließlich ist die EU für die Schweiz der bei weitem wichtigste Handelspartner. Eine erneute Initiative des Schweizer Ständerats (Vertretung der Schweizer Kantone), ein solches Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen auch in der Schweiz einzuführen, ist schlussendlich im Schweizer Nationalrat gescheitert. Geblieben ist lediglich ein eingeschränktes Widerrufsrechts für Verbraucher bei Kauf über Telefon
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