von Max-Lion Keller
Das Jahr neigt sich zum Ende, die stille Jahreszeit beginnt – passend dazu sind ein paar gute Nachrichten zu verzeichnen. Kein Grund zur Entspannung sind jedoch die Buchpreisbindung und die Lieferzeitangabe.
Google Shopping: Abmahngefahr gebannt
Im Sommer dieses Jahres sorgte ein Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014, Az. 315 O 150/14) für einige Aufregung: Die Versandkostenanzeige bei Google Shopping-Anzeigen genügte nach Ansicht der Hamburger Richter nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV), da dort mit dem Endpreis geworben wurde, die Angabe der Versandkosten jedoch nur per „Mouse-over-Effekt“ erfolgte. Google hat nun nachgebessert: Die anfallenden Versandkosten werden nunmehr direkt genannt, und nicht mehr nur dann, wenn mit der Maus über die Produktabbildung fährt. Die Abmahngefahr ist damit gebannt, Händler können ihre Waren wieder über Google Shopping bewerben, ohne wegen der Versandkostenangabe ein Abmahnrisiko einzugehen bzw. die Ware versandkostenfrei versenden zu müssen.
Youtube-Impressum? So geht‘s
Fehlende oder unzureichende Kontaktinformationen sind ein beliebtes Abmahnziel. Das Problem: Neben gewerblichen Internetseiten und Präsenzen auf Verkaufsplattformen setzen nach der Rechtsprechung auch Auftritte in Social Media immer dann ein Impressum voraus, wenn die Profile nicht nur rein privaten Zwecken dienen. Gerade dort stellt sich die rechtskonforme Einbindung der Informationen aber häufig als technisches Problem dar. Beispiel Youtube: Weil die Anführung von eigenen Texten nur in der Rubrik „Kanalinfo“ möglich ist, dort aber nach der Rechtsprechung ein Impressum nicht angeführt werden darf, muss im Youtube-Kanal auf ein externes Impressum verlinkt werden. In einer umfangreichen Anleitung zeigt die IT-Recht Kanzlei, wie Sie ein rechtssicheres Youtube-Impressum erstellen können.
Buchpreisbindung in Österreich: Dringender Handlungsbedarf im Handel mit Büchern und eBooks
Auch unsere Nachbarn in Österreich kennen die Buchpreisbindung – bislang waren aber eBooks und der e-Trade im Allgemeinen von dieser Preisbindung ausgenommen. Das änderte sich, recht überraschend, zum 01.12.2014: Durch eine jüngst verabschiedete Gesetzesnovelle sind beide Ausnahmen aus dem österreichischen Gesetz herausgefallen. Auch deutsche Händler, die Kunden in Österreich mit Büchern und eBooks beliefern (wollen), müssen nun ihre Preise überprüfen – und zwar möglichst schnell, denn für den Verkauf nach Österreich gelten ab dem Stichtag die „österreichischen“ Preise, die zumeist von der deutschen Preisbindung abweichen.
OLG München zur Lieferzeitangabe: Verwirrendes Urteil
Mit Beschluss vom 14.10.2014 (Az. 29 W 1935/14) hat das OLG München entschieden, dass die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ einen hinreichend konkreten Liefertermin ausweise. Problem: Das Gericht verkennt möglicherweise den der Angabepflicht zugrundeliegenden Normzweck und beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, die der Komplexität des Themas nicht wirklich gerecht werden. Entgegen der Ansicht des OLG München wird dringend empfohlen, ungefähre Angaben wie „ca.“, die dem Verbraucher eine zuverlässige Berechnung der Lieferzeit erschweren, zu unterlassen. Nicht beanstandet werden kann dagegen die Angabe einer Lieferfrist („x-y Tage/Werktage“).
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