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Foto Jan Griesel
18.10.2011 11:05
von Jan Griesel

Ich freue mich, Ihnen heute die neue Kooperation zwischen plentymarkets und anwalt.de ankündigen zu dürfen:

Anwalt.de

 

 

Die anwalt.de services AG betreibt bereits seit dem Jahr 2003 das Portal www.anwalt.de, welches heute zu einem der bekanntesten Rechtsinformationsportale mit Anwaltsverzeichnis gehört. Die Internationalisierung unter deutschsprachigen Anwälten im Ausland erfolgte 2011 als Markterweiterung. Im August 2011 wurde ein weiteres Geschäftsfeld ins Leben gerufen. Unter der Domain www.steuerberater.net wird ein Steuerinformationsportal mit Steuerberaterverzeichnis als ähnliches Geschäftsmodell verfolgt.

Zukünftig wird die anwalt.de services AG die plentySeller über den Blog regelmäßig mit aktuellen, verständlich aufbereiteten und kostenlosen Steuer- und Rechtstipps, die Relevanz für den eCommerce Bereich haben, versorgen.

Den Anfang macht ein aktueller Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, welcher die Formulierung „in der Regel“ in AGB-Klausel für unwirksam erklärt:

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11) die Verwendung der Formulierung „Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang“ in den AGB eines Onlineshops für unwirksam erachtet und die weitere Verwendung untersagt. Im zugrunde liegenden Fall verwendete der Onlineshop-Betreiber verschiedene Klauseln in seinen AGB, unter anderem die Formulierung „Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang“. Die Verwendung dieser und anderer Klauseln wurde zunächst abgemahnt und schließlich Klage erhoben.

Das OLG Frankfurt am Main untersagte in seinem Beschluss die weitere Verwendung dieser Klausel im Wege einer einstweiligen Verfügung. Als Gründe hierfür führten die Richter aus, dass mit der Verwendung gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen wird, da die Lieferfrist „in der Regel“ nicht hinreichend bestimmt ist. Denn nach der kundenfeindlichsten Auslegung dieser Formulierung ist anzunehmen, dass sich der Shop-Betreiber vorbehalten will, selbst über die tatsächliche Lieferzeit zu entscheiden.

Dieses Urteil hat für Onlineshop-Betreiber höchste Relevanz. Um eventuellen Abmahnungen in Bezug auf die Verwendung von AGB zu entgehen, sollten sie sich rechtzeitig von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten und die AGB überprüfen lassen.

Gabriele Weintz (WEI)

Lesen Sie mehr Rechtstipps vom anwalt.de-Redaktionsteam zu eBay & Recht.



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