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Foto Jan Griesel
02.04.2012 10:27
von Jan Griesel

Ich freue mich, Ihnen heute wieder einen neuen Rechtstipp von anwalt.de präsentieren zu dürfen:

Anwalt.de

 

 

 

Wer von der Qualität seines Produkts überzeugt ist, räumt seinen Kunden gerne auch einmal eine Garantie ein. Doch so gut die Garantie gemeint sein mag – die Garantieerklärung bereitet gerade im Onlinehandel immer wieder Probleme. Schließlich muss sie aus Verbraucherschutzgründen gesetzliche Mindestangaben enthalten.

Gemäß § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Verbraucher in der Garantieerklärung zunächst einmal auf seine gesetzlichen Rechte hingewiesen werden. Zudem muss klar dargestellt sein, dass diese nicht durch die Garantie eingeschränkt werden. Wichtig ist, dass der Verbraucher zudem über die wesentlichen Bedingungen der Garantie informiert wird. Anzugeben ist der Inhalt und alle Informationen, die mit der Geltendmachung von Garantieansprüchen zusammenhängen und Dauer, Geltungsort sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Diese Pflichtangaben gemäß § 477 BGB gelten nur für Garantieerklärungen gemäß § 433 BGB. Hier kann die Abgrenzung zur Werbung mit einer Garantie, für die diese Voraussetzungen nicht gelten, schwierig sein. Kennzeichnend für eine Garantieerklärung ist stets ihr verbindlicher Charakter. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob der Verkäufer in einer vertraglich bindenden Weise für die Eigenschaft der Kaufsache einstehen will (Urteil v. 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09).

Gerade im Onlinehandel können bezüglich der Einordnung als Garantieerklärung Besonderheiten gelten. Im Normalfall sind Warenangebote im Internet lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu qualifizieren, die keine entsprechende vertragliche Bindung aufweisen. Anderes gilt aber, wenn die Ware gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine „Sofort-Kaufen-Funktion“ erworben werden kann, wie zum Beispiel bei eBay. Werden in diesen Fällen Waren mit einer Garantie angeboten, ist dies ausnahmsweise bereits als verbindliche Garantieerklärung zu bewerten.

Diese Garantieerklärungen müssen dann alle gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen. Das Oberlandesgericht Hamm hat bestätigt, dass es für eine rechtlich einwandfreie Garantieerklärung nicht ausreicht, wenn lediglich ein Hinweis „Garantie“ (Urteil v. 15.12.2011, Az.: I-4 U 116/11) oder „Volle Garantie“ (Urteil v. 22.11.2011, Az.: I-4 U 98/11) aufgeführt ist. Denn aus beiden lässt sich nicht einmal entnehmen, ob der Hersteller oder der Anbieter die Garantie einräumt.

Esther Wellhöfer (WEL)

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