von Jan Griesel
Ich freue mich, Ihnen heute wieder einen neuen Rechtstipp von anwalt.de präsentieren zu dürfen:
Zuständiges Gericht bei Adwords-Werbung mit fremden Marken
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits vor einiger Zeit das Werben mit fremden Marken unter Google AdWords unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich unproblematisch gesehen. In dem Urteil C-323/09 vom 22.09.2011 forderte er, dass die Werbung so gestaltet sein muss, dass Kunden sie nicht irrtümlich als Angebot des Markeninhabers auffassen. Marken sollen schließlich die richtige Herkunft eines Produkts sicherstellen. Zudem darf die Werbung keine Schmähwirkung haben. Und nicht zuletzt darf die Benutzung der Marke nicht allein im Wege des sogenannten Trittbrettfahrens erfolgen, indem der Werbende ihre Wertschätzung für das eigene Angebot ausnutzt.
Deutsche Firma warb mit österreichischer Marke auf Google.de
Ein neues Urteil des EuGH klärte nun die Frage, welches Gericht bei einer angeblichen Markenrechtsverletzung bei AdWords-Kampagnen und Ähnlichem zuständig ist. Im Fall stritten sich der österreichische Hersteller von Ski- und Snowboard-Servicemaschinen samt Zubehör, Wintersteiger, sowie das deutsche Unternehmen Products 4U. Dieses stellt ebenfalls solche Maschinen her. Es bietet aber auch spezielles Zubehör für Wintersteiger-Maschinen an. Dieses hatte Products 4U auf google.de mit dem Keyword Wintersteiger beworben. Der Link führte dabei auf die eigene Product Page. Die Markenrechtsinhaberin Wintersteiger verklagte Products 4U daraufhin vor österreichischen Gerichten. Google.de sei schließlich auch in Österreich abrufbar. Products 4U argumentierte hingegen, die Werbung habe sich ausschließlich an deutsche Kunden gerichtet. Wintersteiger sei auf google.at daher auch nie als Keyword gebucht worden und somit seien allenfalls deutsche Gerichte zuständig. Österreichs höchstes Gericht, der Oberste Gerichtshof, befragte wegen des europarechtlich vereinheitlichten Markenrechts den EuGH zur Zuständigkeit.
Nicht allein Gericht im Land des Markeninhabers zuständig
Die europäischen Richter kamen zu dem Ergebnis, dass hier sowohl österreichische als auch deutsche Gerichte zuständig sein können. Für die Gerichte im Land, in dem die Marke eingetragen ist, spricht dabei deren größere Sachnähe. Bei Werbung mit fremden Marken unter Top-Level-Domains anderer Mitgliedstaaten sind aber auch die nationalen Gerichte am Niederlassungsort des Werbenden zuständig. Denn dort gilt die Werbung als ausgelöst. Ein Abstellen auf den Serverstandort verbietet hingegen dessen nicht immer einfache Lokalisierung.
(EuGH, Urteil v. 19.04.2012, Az.: C-523/10)
Christian Günther (GUE)
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