von Jan Griesel
Ich freue mich, Ihnen heute wieder einen neuen Rechtstipp von anwalt.de präsentieren zu dürfen:
Werbeaktion: Hinweis auf begrenzte Stückzahl nötig
Um Besucher auf die eigene Internetplattform zu locken und damit eventuell auch den eigenen Versandhandel zu erhöhen, werden häufig Werbeaktionen gestartet, bei denen die angebotenen Artikel stark reduziert verkauft werden. Kann der Versandhandel die Produkte aber nicht für einen angemessenen Zeitraum – etwa einem Viertel der angegebenen Zeit – bereitstellen, muss er den Verbraucher nach Nr. 5 der Anlage zu § 3 III UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darauf hinweisen.
Ausverkauf nach wenigen Sekunden
Ein Internet-Versandhaus ließ seine potenziellen Kunden via Internet darüber abstimmen, welche Artikel im Rahmen einer Werbeaktion stark reduziert veräußert werden sollten. Als der „Tag der Tiefstpreise“ endlich gekommen war, gingen die meisten Kaufinteressenten aber leer aus, denn die angebotenen Produkte waren größtenteils nach wenigen Sekunden oder Minuten bereits ausverkauft. Dabei wurden jeweils fünf verschiedene Artikel im Zwei-Stunden-Rhythmus angeboten.
Werbeaktion war wettbewerbswidrig
Das Landgericht (LG) Berlin entschied, dass sich das Versandhaus wettbewerbswidrig verhalten habe. Denn der Verbraucher erwarte von einem der größten deutschen Internethändler, dass er innerhalb der versprochenen Zeit das angebotene Produkt erwerben könne. Sei die Ware aber schon nach kürzester Zeit ausverkauft, sei das eine schlechte Planung des Verkäufers. Die Artikel müssten vielmehr mindestens ein Viertel der angegebenen Zeit verfügbar sein.
Im Übrigen hätte das Versandhaus nach Nr. 5 der Anlage zu § 3 III UWG darauf hinweisen müssen, dass die Gefahr besteht, dass einige Kunden leer ausgehen. Dieser Hinweis müsse klar formuliert, für den Verbraucher leicht zu lesen und auf der Internetseite gut zu finden sein. Allgemeine Angaben wie „Nur in begrenzter Stückzahl“ stellen aber nur klar, dass eine begrenzte Stückzahl zum Verkauf steht und genügen den gesetzlichen Anforderungen somit nicht.
(LG Berlin, Urteil v. 01.03.2012, Az.: 91 O 27/11)
Sandra Voigt (VOI)
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