von Jan Griesel
Ich freue mich, Ihnen heute wieder aktuelle Themen zum E-Commerce-Recht, aufbereitet durch unser Partnerunternehmen die "it-recht kanzlei" aus München, präsentieren zu dürfen!
Das neue Jahr hat begonnen, und wieder sind neue Rechtsprobleme aufgetaucht: Wir befassen uns diesmal mit aktuellen Urteilen aus dem Werberecht, einer erfreulichen Entscheidung zur Haftung von Versandhändlern sowie einem kleinen Blick in die Zukunft.
Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis
Das LG München I entschied kürzlich (Urt. v. 11.09.2012, Az. 1 HK O 13361/12), dass bei einer Werbung mit Preisgegenüberstellung aus dem Angebot hervorzugehen hat, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe bezieht. Bewirbt ein Anbieter seine Produkte im Internet damit, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt günstiger seien, als sie es zu einem früheren Zeitpunkt einmal waren, so hat er deutlich zu machen, worauf sich dieser Preisvorteil bezieht. Der werbende Händler hat also den gegenübergestellten durchgestrichenen Preis konkret zu bezeichnen; eine durchgestrichene Preisangabe kann weder als ursprünglicher Eigenpreis noch als unverbindliche Herstellerangabe verstanden werden.
Werbung mit Prädikaten: Aktuelle Urteile
Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12) eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden. Wer bei der Werbung für ein Produkt mit Noten der Stiftung Warentest oder anderer Institute wirbt, muss nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 25.10.2012, Az. 6 U 186/11) zusätzlich auch den Rang angeben, den das Produkt im Test erreicht hat: Hierdurch soll der Verbraucher erkennen können, ob die angegebene Note Spitzenwerten oder lediglich der Durchschnittsleistung entspricht.
Keine Haftung des Versandhändlers für mangelhafte Ersatzteile
Ein Versandhändler ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hagen (Urt. v. 24.08.2012, Az. 2 O 61/12) grundsätzlich nicht für Mängel an einem Ersatzteil verantwortlich, die er weder erkennen konnte noch musste. Schadensersatzforderungen des Verbrauchers, der durch das mangelhafte Teil einen Folgeschaden (im konkreten Fall: am eigenen Fahrzeug) erlitten hat, können in diesem Fall nicht an den Händler gerichtet werden: Vom durchschnittlichen Versandhändler werden keine vertieften Kenntnisse der technischen Konstruktion und der Werkstoffkunde erwartet. Daher ist es dem Verbraucher durchaus zuzumuten, sich mit seinen Schadensersatzforderungen an den Verantwortlichen – also den Hersteller des mangelhaften Bauteils – zu wenden.
Die neue Musterwiderrufsbelehrung 2014: Probleme, Probleme…
Wenig Begeisterung auslösen dürfte bei den Händlern die Verbrauchern ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung. Wie sich aufgrund der geplanten Änderungen schon vermuten lässt, wird es mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben. Zwar fällt das Rückgaberecht nach § 356 BGB weg, so dass es künftig keine Rückgabebelehrung mehr geben wird. Dafür hat es die neue Musterwiderrufsbelehrung in sich: Die neue Gestaltung bringt aufgrund der komplexen Kombinationsmöglichkeiten ein erhebliches Fehlerpotential mit sich, das künftig von abmahnfreudigen Mitbewerbern knallhart ausgenutzt werden wird. Zudem mag die neue Widerrufsbelehrung zwar für den Verbraucher leichter verständlich sein, für Händler ist sie aber mindestens im selben Ausmaß unverständlicher geworden. Es ist daher unumgänglich, dass im Versandhandel tätige Gewerbetreibende sich möglichst bald mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen und sich konsequent auf die Umstellung vorbereiten!
SEPA: Anstehende Änderungen und Probleme für e-Trader
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) hat bisher dafür gesorgt, dass grenzüberschreitende Zahlungen in Europa billig, schnell und fehlerfrei zu bewerkstelligen sind. Künftig soll SEPA noch deutlich ausgeweitet werden und sukzessive die bisherigen Zahlungsmöglichkeiten auch im Inland ablösen. Allerdings wird bspw. bis Februar 2016 das bislang sehr rege genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) auslaufen. Ob und wie ein Ersatz hierfür angeboten wird, scheint derzeit noch nicht klar zu sein. Hinzu kommt das Problem, dass nach Ablauf der ersten Übergangsfrist ab Februar 2014 das nationale Lastschriftverfahren ausläuft; ab diesem Termin müssen alle Händler von jedem Kunden ein neues SEPA-Lastschriftmandat einholen.
Wie immer danken wir unserem Partert der it-Recht-Kanzlei für die umfassenden Informationen.
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