von Jan Griesel
Ich freue mich, Ihnen heute wieder aktuelle Themen zum E-Commerce-Recht, aufbereitet durch unser Partnerunternehmen die "it-recht kanzlei" aus München, präsentieren zu dürfen!
What’s new: Aktuelle rechtliche Entwicklungen im e-Trade
Es hat sich wieder einiges getan in der deutschen Rechtsprechung, vor allem der Streit um Amazon und die Button-Lösung hat hohe Wellen geschlagen. Wir haben die wichtigsten Neuigkeiten der letzten Wochen in aller Kürze zusammengestellt; die Links verweisen auf ausführliche Besprechungen auf den Seiten der IT-Recht Kanzlei München.
Zum Problem mit Amazon und der Button-Lösung
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der einem Amazon Marketplace-Händler u. a. vorgehalten wird, sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben der sogenannten Button-Lösung zu halten. Das Besondere daran ist, dass sich die Abmahnung dabei auf systemimmanente Einstellungen bei Amazon bezieht, auf die der Händler keinerlei Einfluss hat. Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei verstößt die Darstellung der Bestellabschlussseite bei Amazon nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben. Wie so oft im e-Trade sind bei der Button-Lösung mehrere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, solange die gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards erfüllt sind; man wird jedoch abwarten müssen, wie die Gerichte in Deutschland sich gegebenenfalls zu dieser Frage positionieren werden. Bis auf Weiteres generell von einem Handel über Amazon Marketplace abzusehen, halten wir aufgrund der unklaren Rechtslage in diesem Bereich für überzogen.
Zustellung beim freundlichen Nachbarn: Lauf der Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang beim Adressaten!
Die Widerrufsfrist im Versandhandel beginnt nach einem aktuellen Urteil des AG Winsen (28.06.2012, Az. 22 C 1812/11) erst zu laufen, wenn der tatsächliche Empfänger die Ware erhalten hat. Im Falle einer Annahme durch den Nachbarn beginnt der Fristenlauf also erst dann, wenn dieser Nachbar das Paket dem eigentlichen Adressaten überbracht hat, und nicht schon mit der Ablieferung durch den Zustelldienst. Hierdurch können sich für Versandhändler verschiedene Folgeprobleme hinsichtlich Haftung und Beweislast ergeben.
Beweispflicht bei der Einlösung von Gutscheinen
Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist dafür beweispflichtig, insbesondere dass die Annahmeerklärung auch zugegangen ist. Das AG München hat durch Urteil entschieden, dass für einen auf dem Postweg eingelösten Gutschein, für dessen Eingehen beim Leistungserbringer kein Beweis vorgelegt wird, auch kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden kann.
Medizin und e-Trade
Auch im medizinischen Sektor wir immer häufiger von elektronischen Vertriebswegen Gebrauch gemacht. Hierzu sind in letzter Zeit einige interessante Urteile ergangen.
So liegen besipielsweise mehrere Urteile vor, nach denen Werbung für ärztliche Leistungen im Portal Groupon gegen die ärztlichen Berufsordnungen verstoßen; betroffen waren sowohl Human- als auch Zahnmediziner. Das Landgericht Köln führte aus, der Patient werde durch die teils extrem niedrigen Honorare und die kurze Abschlussfrist bei Groupon geradezu gedrängt, einen „Deal“ abzuschließen, ohne sich vorher mit Sinn und Zweck der medizinischen Leistung auseinanderzusetzen (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.06.2012, Az. 31 O 767/11; LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2012, Az. 327 O 443/11).
Die Erlaubnis zum Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln bezieht sich grundsätzlich auch auf Defekturarzneimittel aus eigener Herstellung. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung ist laut BGH (Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 129/09) nicht notwendig; vielmehr sind diese Medikamente auch im Versandhandel von der Ausnahmeregelung für Defekturarzneimittel erfasst.
Im Heilmittelwerberecht ist es (noch!) verboten, für ein Arzneimittel mit der Angabe zu werben, es sei ärztlich besonders empfohlen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urt. v. 18.01.2012, Az. I ZR 83/11), dass auch die Angabe, die moderne Medizin setze auf ein bestimmtes Medikament, unter dieses Verbot fällt.